Lyrik im Gericht
Ich stehe immer noch dazu, zu behaupten, Juristen an sich sind ein spass-befreiter Haufen und die Stöcke in gewissen Gesäßregionen sind meist schon zu Stahlträgern erwachsen.
Aber (!!!) so manch ein Funke Hoffnung bleibt auch hier vorhanden, wie man am Beispiel eines Detmolder Arbeitsrichters sieht. (s.o.
Auszug aus dem Urteilstext – am besten Aufstehen und laut rezitieren)
Gibt der Beklagte vor Gericht
weiter, quasi als Bericht,
dass er von Dritten mehrfach hörte,
wie die Klägerin sehr störte
durch ihr unsittliches Betragen
ohne dies zu hinterfragen,
so ist dies sein gutes Recht.
Um die Klage steht es schlecht:
Schmerzensgeld, das gibt es nicht
und auch keine Schweigepflicht.
(...)
Die Klage – wie die Kammer findet – ist vollumfänglich unbegründet.
1. Auch wenn´s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er´s tat. Dafür
gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat – um auf den Punkt zu kommen – insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt
„berechtigtes Interesse“ nennt (vgl. § 193 StGB).
Hier gibts das ganze. Viel Spass, und wie gesagt
die Hoffnung stirbt zuletzt!

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Von:
:-)
— Sigrid 13 März 2008, 18:09 #